4. Mai 2011 10:53 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung verfassungswidrig ist. Eine Sicherungsverwahrung gibt es in Deutschland schon seit 1933. Damals wurde das sogenannte "zweispurige Sanktionssystem" von den Nationalsozialisten in das deutsche Strafrecht aufgenommen. Zweispurig bedeutet: Die Schuld des Täters wird durch die Haftstrafe gesühnt. Hinzu kommen aber Maßregeln wie die Sicherungsverwahrung, um die Gesellschaft vor dem Verurteilten zu schützen.
Die Regelungen aus der NS-Zeit wurden nach dem Krieg unverändert übernommen. Eine zeitliche Höchstgrenze von zehn Jahren wurde erst bei einer Strafrechtsreform im Jahr 1975 eingeführt. Diese Grenze wurde 1998 nach einer Reihe Aufsehen erregender Fälle von Kindesmissbrauch wieder abgeschafft.
Erst ab 2004 gab es die umstrittene "nachträgliche" Sicherungsverwahrung. Sie wird nicht im ursprünglichen Urteil angeordnet, sondern wird erst am Ende der Haftzeit angeordnet, wenn der Täter weiter als gefährlich gilt.
Quelle: DRadio Wissen Lizenz: Creative Commons Licence: Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung (BY-NC-CD)