6. Juni 2011 13:21 Uhr

Blick ins Lexikon: Immunität und Indemnität

Unser der Blick ins Lexikon. Heute blicken wir auf die "Indemnität".

Der Begriff bezeichnet einen Teil des Schutzes von Mandatsträgern im Strafrecht. Die Indemnität von Abgeordneten ist im Grundgesetz verankert. Demnach darf kein Abgeordneter wegen seines Abstimmungsverhaltens oder einer Äußerung im Parlament gerichtlich verfolgt werden. Nur das Parlament selbst darf dagegen vorgehen, zum Beispiel mit einem Saalverweis. Die Indemnität gilt auch nach Ablauf der Amtszeit. Ausgenommen sind nur verleumderische Beleidungen.

Außerdem haben Abgeordnete auch den Schutz der "Immunität" - das bedeutet zum Beispiel, sie dürfen nicht ohne Genehmigung des Bundestages verhaftet werden - außer der Abgeordnete wird auf frischer Tat ertappt. Diese Immunität gilt allerdings nur während der Amtszeit.

Hier der Link zum Grundgesetzartikel zu Indemnität und Immunität.

Quelle: DRadio Wissen Lizenz: Creative Commons Licence: Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung (BY-NC-CD)