17. August 2011 11:22 Uhr
Ein Studium ist ziemlich teuer. Künftig können Studenten und Auszubildende die Kosten für ihre Erstausbildung auch später noch steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof mit zwei heute veröffentlichten Urteilen entschieden.
Bisher konnten für ein Erststudium generell keine Werbungskosten geltend gemacht werden, es sei denn, es war berufsbegleitend. Das höchste Finanzgericht hat nun der bisherigen Praxis von Finanzämtern widersprochen. Nach Ansicht der Richter können die Ausgaben für ein Studium sehr wohl vorgezogene Werbungskosten sein - jedenfalls dann, wenn es hinreichend mit der späteren Berufstätigkeit zu tun hat. Sie können dann rückwirkend im ersten Berufsjahr geltend gemacht werden. Dafür muss der Betroffene mit einer Steuererklärung während der Ausbildung einen sogenannten Verlustvortrag beantragen.
Konkret ging es um zwei Fälle: In einem hatte ein angehender Pilot geklagt. Er wollte einen Verlust von fast 28.000 Euro geltend machen, um ihn praktisch für später "mitzunehmen". Ähnlich war es im zweiten Fall einer Medizinstudentin. Die Mitteilung des Bundesfinanzhofes finden sie hier.
Quelle: DRadio Wissen Lizenz: Creative Commons Licence: Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung (BY-NC-CD)