17. Juli 2012
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass die rechtliche Grundlage fehlt. Psychisch Kranke dürfen in geschlossenen Anstalten vorerst nicht mehr gegen ihren Willen mit Psychopharmaka behandelt werden. Das gelte auch für Fälle, in denen ein Betreuer den Betroffenen vertritt. Wie bei der Zwangseinweisung oder der Sterilisation muss nach Meinung des Bundesgerichtshofs auch bei der Zwangsmedikation ein Richter-Vorbehalt greifen. Ein entsprechendes Gesetz dafür gebe es aber noch nicht. Der BGH greift mit seiner Entscheidung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf. Das hatte 2011 entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines psychisch kranken Straftäters nur erlaubt ist, wenn ein Gesetz die Voraussetzungen regelt.
Quelle: DRadio Wissen Lizenz: Creative Commons Licence: Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung (BY-NC-CD)