3. Januar 2013

Surfen im Netz nicht immer Grund für außerordentliche Kündigung

Auf der Arbeit wird gearbeitet und grundsätzlich nicht privat im Netz gesurft.

Wer gegen diese Ansage von Arbeitgebern verstößt, darf nicht immer fristlos entlassen werden.

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung erstmal reicht - zumindest wenn der Mitarbeiter seit Jahren ohne Beanstandungen im Job war. So habe er die Chance, sein Verhalten zu ändern.

Der konkrete Fall war sogar besonders pikant. Denn das private Surfen führte den später zu Unrecht entlassenen Mitarbeiter auf Porno-Seiten.

Quelle: DRadio Wissen Lizenz: Creative Commons Licence: Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung (BY-NC-CD)